Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

 1) Der Name des Vereins lautet: „De Bullenbargers“
 

 2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 21769 Lamstedt – Nindorf, Schulstrasse 6

 3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

 1) Der Verein hat den Zweck, den Bullenberg in Lamstedt- Nindorf wieder für Jedermann und   jederzeit zugänglich zu machen.

 2) Das Gelände soll zur Förderung des Umwelt und Landschaftsschutzes teilweise renaturiert werden.

 3) Das Gelände und evtl. vorhandene Gebäude sollen für kulturelle und gemeinnützige Zwecke genutzt werden.

 4) Zur Förderung des Heimatgedankens ist eine Ausstellung zu erstellen, gestalten und zu unterhalten mit dem Thema:

               „ Der Bullenberg , früher- gestern- heute- morgen “ 

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit, gemäß § 2 der Satzung, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  "steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt   nicht.

 3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 4) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den   Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. 

 5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

 6) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu       unterstützen

 2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der   Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines   Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

 4) Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die   Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit   sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 5) Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß   kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung   entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

 § 5 Organe

 

 Die Organe des Vereins sind

 

  a) die Mitgliederversammlung

  b) der Vorstand

  c) der erweiterte Vorstand

 

 

 § 6 Mitgliederversammlung

 

 1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

 2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die   Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Es gilt das Datum des   Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene   Adresse gerichtet ist.

 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller   Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der   gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

 4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte   einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit   getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen   Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 7 Aufgaben der MV

 

 1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben   gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.  

 Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die   Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt, oder durch Akklamation. 

 2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von  die Mehrheit der Stimmen aller   Vereinsmitglieder.

 3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch      Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.

 4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen   und erteilt dem Vorstand Entlastung.

 5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.

 6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen. 

 7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich   vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte   des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die   Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

 8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

  a) Gebührenbefreiungen;

  b) Aufgaben des Vereins;

  c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;

  d) Beteiligung an Gesellschaften;

  e) Aufnahme von Darlehen;

  f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;

  g) Mitgliedsbeiträge;

  h) Satzungsänderungen;

  i) Auflösung des Vereins.

  Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 8 Vorstand

 

 

 1) Der Vorstand besteht aus 4 Personen.

  Es sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.

 2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem stellv. Schriftführer, dem stellv. Kassenwart, dem Pressewart und zwei Beisitzern.

 3) Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist   zulässig.  Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 4) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die   Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter   Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.

 6) Der Vorstand ist bei mehr als 50 % der anwesenden Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein   Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder   ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich   niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden und dem / der Kassenwart vertreten.   Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt, der Kassenwart vertritt zusammen mit dem Vorsitzenden oder dessen   Stellvertreter.

 8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus   vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 9 Protokolle

 

 Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden durch den Schriftführer protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur   Verfügung.
 

 

§ 10 Vereinsfinanzierung

 

 

 Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch: 

 

  a) Mitgliedsbeiträge
  b) Spenden
  c) Zuwendungen Dritter

 

 2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine     einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 

 3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Börde Lamstedt, die es   ausschließlich und unmittelbar für die Heimatpflege zu verwenden hat. 

  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

 Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 Lamstedt - Nindorf, den .....

 

 (Unterschriften)

 

 

 

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© Hartmut Tiedemann